Die Stadtverwaltung Remagen informiert die Anwohner:

Straßenreinigungspflichten, Räum- und Streupflicht

Remagen. Aus gegebenem Anlass möchte die Stadt Remagen die Bürgerinnen und Bürger an die Straßenreinigungssatzung der Stadt Remagen erinnern und auf die daraus für Anwohner entstehenden Pflichten hinweisen. Die Eigentümer der an öffentlichen Straßen angrenzenden Grundstücke sind zur Reinigung verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf die Gehwege, sondern auch auf die Fahrbahnen, Radwege, Parkplätze, Straßenrinnen, Seitengräben und Böschungen. Eigenständige Geh- und Fahrradwege, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsstraße angrenzen, obliegen ebenfalls der Straßenreinigungspflicht. Bei Grundstücken an einseitig bebauten Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die ganze Straße, ansonsten bis zur Mitte des öffentlichen Verkehrsraums. Die Anwohner sollten die Straßen grundsätzlich vor den Wochenenden und vor Feiertagen bis 19 Uhr reinigen, soweit nicht bei außergewöhnlichen Verschmutzungen öfter eine Reinigung erforderlich ist. Neben der Straßenreinigungspflicht besteht auch die Räum- und Streupflicht bei Schneefall beziehungsweise Eisglätte für die oben beschriebenen öffentlichen Flächen. Die Satzung über die Reinigung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist auf der Internetseite der Stadt Remagen unter www.remagen.de unter der Rubrik Bürger/Ortsrecht erhältlich. Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter der Ordnungsverwaltung als Ansprechpartner zur Verfügung.

Pressemitteilung der

Stadt Remagen