Stadt Meckenheim informiert

Wichtige Änderung im Baurecht

Meckenheim. Mit dem Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung NRW (BauO NRW) am 28. Dezember 2017 geht auch eine wichtige Änderung im Baurecht einher: Baugenehmigungen für Wohngebäude werden wieder Pflicht. Damit entfällt der derzeit noch geltende § 67 Bauo NRW zum sogenannten Freistellungsverfahren. „Dies führt dazu, dass für entsprechende Bauvorhaben künftig immer ein (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sein wird. Eine gesonderte Übergangsregelung besteht nicht“ erklärt Gerd Gerres, Leiter der städtischen Bauordnung.

Im Zuge der Änderung gibt es keinen Anspruch mehr, im Geltungsbereich von Bebauungsplänen genehmigungsfreie Wohngebäude errichten oder ändern zu dürfen. Vom Wegfall des Freistellungsverfahrens betroffen ist zugleich auch die Pflicht des Bauherren, nach § 67 Abs. 5 BauO NRW die Fertigstellung bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso entfällt die Verpflichtung, nach Fertigstellung Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung und die stichprobenhaften Kontrollen vorzulegen. Dies führt ab dem 28. Dezember 2017 zu folgender, vom Landesbauministerium (MBWSV) mitgeteilter Rechtslage: Fertig gestellte Vorhaben nach § 67 BauO NRW genießen nach diesem Zeitpunkt Bestandsschutz.

Noch nicht begonnene Vorhaben bedürfen vor Baubeginn einer Baugenehmigung. Begonnene, aber noch nicht fertig gestellte Vorhaben würden ab diesem Zeitpunkt formell rechtswidrig errichtet werden. In einem einfachen Genehmigungsverfahren wäre dann zu prüfen, ob das materielle Recht eingehalten wird und folglich eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Grundsätzlich müsste ein Vorhaben bis zum Abschluss dieses Verfahrens stillgelegt werden. Um insbesondere die zuletzt genannten Folgen für die Praxis zu vermeiden, empfiehlt der Städte- und Gemeindebund NRW den Städten und Gemeinden, frühzeitig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Vorhaben, die im Rahmen des Freistellungsverfahrens gemäß § 67 BauO NRW durchgeführt werden sollen, in das Baugenehmigungsverfahren verwiesen werden.

Diese empfohlene Vorgehensweise findet ab dem 1. Juni 2017 auch im Bereich der Stadt Meckenheim Anwendung, da vor allem bei den meisten Wohnbauvorhaben nicht mehr damit zu rechnen sein dürfte, dass diese noch vor dem 28. Dezember 2017 abgeschlossen werden können. Lediglich wenn erkennbar ist, dass ein aktuell angezeigtes Vorhaben vor dem genannten Stichtag mit entsprechenden Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde abgeschlossen werden kann, kann von der Verweisung in das Genehmigungsverfahren noch abgesehen werden. Vorsorglich wird der Bauherr in diesen Fällen auf die vorgenannte Rechtslage hingewiesen. Gleiches gilt für Vorhaben, die bereits vor einiger Zeit angezeigt, aber noch nicht begonnen wurden oder sich noch in der Ausführung befinden.

Bei der Stadt Meckenheim berät Sie das Team der Bauordnung gerne. Zu erreichen sind die Mitarbeiter Christine Grzesik-Hönig unter Tel. (0 22 25) 91 71 48, E-Mail christine.grzesik-hoenig@meckenheim.de , und Gerd Gerres unter Tel. (0 22 25) 91 71 63, E-Mail gerd.gerres@meckenheim.de.

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