Die Verbandsgemeindeverwaltung Puderbach informiert

Widerspruchsmöglichkeit

Gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister

21.03.2017 - 13:31

Puderbach. Die Meldebehörde weist daraufhin, dass nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunfts- und Übermittlungssperren gegen folgende Datenübermittlungen eingetragen werden können:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - soweit diejenigen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Betroffenen der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i. V. m. § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk - die Betroffenen können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage - die Betroffenen können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören - die Betroffenen können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i. V. m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen unter anderem bei Wahlen und Abstimmungen - die Betroffenen können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

Weitere Informationen über die genannten Auskunftssperren erteilt Ihre Meldebehörde.

Pressemitteilung der

Verbandsgemeindeverwaltung

Puderbach

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