Immunität von MdB Peter Bleser erneut aufgehoben

Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt wegen Parteispenden an CDU

Koblenz/Kreis COC. Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren gegen den Abgeordneten des Deutschen Bundestages Peter Bleser wegen des Verdachts der Untreue und des Verstoßes gegen das Parteiengesetz.

Gegen den Beschuldigten besteht aufgrund von Medienberichterstattung im Frühsommer 2017 der Anfangsverdacht, in den Jahren ab 2004 oder 2005 bis 2015 zunächst als Vorsitzender des CDU-Kreisverbandes Cochem-Zell und danach als Schatzmeister des CDU-Landesverbandes Rheinland Pfalz sechs Spenden der dem Werner Mauss zuzurechnenden Nolilane N.V. in Höhe von insgesamt 56.000,- Euro angenommen zu haben. Die Spenden sollen jeweils von einem anwaltlichen Anderkonto überwiesen worden sein, dessen Treugeberin die Firma Nolilane N.V. war.

Dabei soll erkennbar gewesen sein, dass die betreffenden Spenden von der Anwaltskanzlei lediglich durchgeleitet worden seien. So soll in den Verwendungszwecken der betreffenden Überweisungen in einem Fall „Spende Mandant“ gestanden haben, in mindestens vier Fällen soll das Wort „Nolilane“, teils mit, teils ohne Tippfehler verwendet worden sein. Entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG sollen die Zahlungen Eingang in die Rechenschaftsberichte der beteiligten Verbände sowie der Gesamtpartei gefunden haben.

Nach einer Überprüfung des Vorgangs hat der Präsident des 18. Deutschen Bundestages diese Spenden als unzulässig angesehen. Er hat daher im April 2017 eine Strafzahlung nach § 31c PartG in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig angenommenen Spenden gegen die CDU Deutschlands festgesetzt.

Hieraus ergaben sich unter Berücksichtigung der Medienberichterstattung über den Vorgang zureichende tatsächliche Hinweise dafür, dass dem CDU-Landesverband Rheinland-Pfalz, der öffentlichen Stellungnahmen zufolge die Strafzahlung beglichen hat, sowie dem CDU-Kreisverband Cochem-Zell, der hierfür teilweise in Regress genommen werden kann, ein Vermögensnachteil entstanden ist.

Weiterhin besteht der Anfangsverdacht, dass die Rechenschaftsberichte der CDU Deutschlands in den Jahren 2004 oder 2005, 2010, 2011, 2012, 2014 und 2015 infolge der fehlerhaften Behandlung der Spenden unrichtig waren. Dies wäre rechtlich als Vergehen gemäß § 31d Abs.1 Nr.1 PartG in vier Fällen zu bewerten, da in Bezug auf die für die Jahre bis einschließlich 2010 eingereichten Rechenschaftsberichte von Strafverfolgungsverjährung auszugehen ist.

Hinsichtlich weiterer Zahlungen des Werner Mauss haben sich ausweislich der Prüfung durch den Präsidenten des 18. Deutschen Bundestages keine Hinweise auf eine unzulässige Spendenbehandlung und folglich auch kein Anfangsverdacht von Straftaten ergeben.

Das Verfahren ist nach einer ersten Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Beschuldigten durch den 18. Deutschen Bundestag Ende Juni 2017 eingeleitet worden. Es wurde in der Folge wegen der Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2017 und der danach verfassungsrechtlich erneut eingetretenen Immunität des Beschuldigten zunächst wieder eingestellt und konnte mit der nun erfolgten immunitätsrechtlichen Entscheidung durch den Deutschen Bundestag fortgesetzt werden. .

Pressemitteilung der

Staatsanwaltschaft Koblenz