Der Standortälteste Koblenz und Lahnstein informiert
Zutrittsregeln für den Standortübungsplatz
Koblenz/Lahnstein. Die alliierten Streitkräfte übergaben den Standortübungsplatz Schmidtenhöhe 1957 an die Bundeswehr. Seit dieser Zeit werden die Übungsfläche sowie die Standort-Schießanlage ununterbrochen genutzt. Die Bundeswehr hat in den Jahren 2007-2009 eine Fläche von 235 ha abgegeben, welche als „Halboffene Weidelandschaft“ von der NABU Agrar Umwelt GmbH genutzt wird. Die verbleibende Fläche von 210 ha - inkl. der Standort-Schießanlage - wird weiterhin intensiv von der Bundeswehr genutzt.
Mit der Stadt Koblenz ist zusätzlich vertraglich vereinbart, dass Forstarbeiter und Fahrzeuge für Holzarbeiten und zur Holzabfuhr nach Absprache mit dem Unterstützungspersonal Standortältester auf dem Gelände des Standortübungsplatzes Zutritt erhalten müssen.
Als Standortältester für den Standortbereich Koblenz und Lahnstein, gehört der Standortübungsplatz (StOÜbPl) Schmidtenhöhe in dessen Verantwortungsbereich. Als Vertreter der Bundeswehr, ist es seine Absicht mit den Koblenzer Bürgerinnen und Bürgern ein partnerschaftliches und verständnisvolles Verhältnis zu realisieren.
In Verbindung mit dem Stationierungskonzept wurden in Koblenz Dienststellen mit neuen Ausbildungsaufträgen verortet. Diese Truppenteile sind zwingend auf den StOÜbPl angewiesen. Parallel wurden andere Übungsflächen im Rahmen der Reduzierung der Bundeswehr geschlossen, sodass Truppenteile aus der weiteren Umgebung den Standortübungsplatz Schmidtenhöhe für ihre Ausbildung benötigen.
Das Erlangen von Fähigkeiten in Vorbereitung auf den Einsatz und die Landes- und Bündnisverteidigung, erforderte die Anpassung des Ausbildungsangebotes auf dem StOÜbPl Schmidtenhöhe. Aus diesem Grund wurden auf dem StOÜbPl Schmidtenhöhe Geländewege zur Fahrausbildung im schwierigen Gelände, Schießbahnen, Schießübungsstrecken sowie ein Handgranatenwurfstand reaktiviert oder errichtet. Die Nutzung durch die übende Truppe steigt stetig an.
Damit die Übungsvorhaben nicht ständig durch das unbefugte Betreten/Befahren unterbrochen, abgebrochen oder beendet werden müssen, weist der Standortälteste nochmals auf die aktuelle Regelung (siehe Schild) zum Betreten des StOÜbPl hin.
Das Betreten ist auf eigene Gefahr nur zwischen Freitag 13 Uhr und Montag 6 Uhr gestattet. Das Befahren und Parken mit nicht autorisierten Fahrzeugen ist auf dem Standortübungsplatz grundsätzlich verboten.
Die Verbotsschilder sind, deutlich sichtbar angebracht. Neben den Absperrungen sind große Schilder aufgestellt, die deutlich sichtbar darauf hinweisen, dass ab diesem Bereich der Standortübungsplatz beginnt und dass dieser in der Woche nicht betreten werden darf. Ähnlich wie im Bereich der „Halboffene Weidelandschaft“ der NABU Agrar Umwelt GmbH, sind auf dem Standortübungsplatz Hunde nur angeleint auszuführen. Die Öffentlichkeit wurde über die Gefahren und Verbote auf dem Standortübungsplatz, besonders detailliert auf der Pressekonferenz am 26. November 2019, wo die erweiterte und verstärkte Nutzung des Standortübungsplatz Schmidtenhöhe gemeinsam mit den Oberbürgermeistern der Städte Koblenz und Lahnstein dargestellt wurde, informiert. Die Medien haben hierüber ausführlich berichtet. Die Kernaussage der vielen Zeitungsartikel dazu war, dass die Ausbildung zunimmt.
Der Ausbildungsbetrieb, wie Fahrausbildung oder Schießen im freien Gelände mit Übungsmunition, bedeuten ein erhebliches Gefahrenpotential für unerlaubte „Besucher“ des Standortübungsplatzes. Deshalb ist das Betreten des Standortübungsplatzes in der Woche verboten. Dieses Verbot gilt seit den 70er Jahren unverändert, auch wenn der Standortübungsplatz durch die Abgabe von Geländeteilen verkleinert wurde.
Das unbefugte Betreten in der Woche sowie das unbefugte Befahren oder Parken allgemein auf dem Standortübungsplatz, stellt gemäß § 114 OWiG eine Ordnungswidrigkeit in Höhe von 50 Euro dar und wird durch die eingesetzte Feldjägerstreife sowie durch das Personal des UstgPers StOÄ gemeldet.
Der Standortälteste bedankt sich für das Verständnis und bittet mit Nachdruck die Ge- und Verbote zu beachten.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach §114 Ordnungswidrigkeitengesetz dar und werden verfolgt.
Pressemitteilung Standortältester Koblenz Lahnstein
