Leserbrief zur Nutzung und Beschilderung von Fahrrad- und Fußwegen
„Viele scheinen die speziellen Regeln gar nicht zu kennen“
Fahrradfahren ist in. Umweltbewusstsein und unvermeidbare Coronakontakte in Bus und Bahn fördern den Fahrradverkehr. Politiker und Verbände setzen sich für Fahrradwege ein. Aber viele Fahrradfahrer halten sich nicht an die Regeln. Viele scheinen die speziellen Regeln gar nicht zu kennen und dazu gehören sicherlich auch einige derjenigen, die Wege mit Schildern an oder Markierungen auf Wegen anbringen.
Die Grundregel des § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist allgemein bekannt: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Das müsste ausreichen, wenn der Mensch nicht so geschaffen wäre, dass man die Belästigung durch andere immer spürt, die eigene Belästigung oder Behinderung von anderen oft nicht wahrnimmt. Es ist naturgemäß angenehmer, ein Hindernis für Autofahrer zu sein, als langsam um Fußgänger herumkurven zu müssen. Wechselseitige Kenntnis der Regeln sollte das Miteinander verbessern.
Die StVO regelt die Straßenbenutzung in ihrem § 2 näher: „Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.“ Weniger bekannt ist die Bedeutung der runden blau/weißen Schilder. So heißt es weiter: „Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das alleinstehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.“ Wo keine Schilder stehen gilt: „Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden.“
Reine Fußgängerwege sind durch das Zeichen 239 (Bild 1) gekennzeichnet. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nutzen. Ausnahmen gelten für Kinder und dann, wenn besondere Zusatzschilder angebracht sind (z.B. für Fahrräder, Bild 2). Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart, insbesondere für Radfahrer, erlaubt, so muss auf Fußgänger Rücksicht genommen werden. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
Sind Fahrradwege mit den blau/weißen Schildern 237, 240 oder 241 (Bilder 3, 4) gekennzeichnet, so besteht eine Radwegbenutzungspflicht: „Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen.“ Dabei sind diese Wege ggf. mit Fußgängern zu teilen; im Falle des Schildes 240 (Bild 4) ist der Weg von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam zu nutzen, bei dem Schild 241 (wie Bild 4, jedoch mit senkrechtem Trennstrich) ist der Weg zweigeteilt zu nutzen.
Für Kinder und deren Begleitung gelten Sonderregeln: „Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen.“ Eine geeignete Aufsichtsperson darf – bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes – den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen. Aber: „Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“
Maßgeblich sind immer nur die offiziellen Beschilderungen. Straßenmarkierungen oder -schilder, die nicht ausdrücklich in der StVO vorgesehen sind, können ergänzend auf die Ausschilderung hinweisen. Die offiziellen Schilder der StVO und deren Gebote können sie aber nicht ersetzen oder gar besondere Rechte verleihen.
A. Poretschkin,
Rheinbach
Verkehrsschild Nr. 239 mit Zusatz.
Verkehrsschild Nr. 237.
Verkehrsschild Nr. 240.
