Meldepflicht für Arbeitgeber - Frist bis 31. März
Integration schwerbehinderter Menschen
Kreis Neuwied. Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen unterliegen der gesetzlichen Verpflichtung, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dies betrifft mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze in diesen Unternehmen. Bis zum 31. März 2024 müssen diese Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese Meldefrist ist verbindlich und kann nicht verlängert werden.
Die Meldung lässt sich elektronisch schnell und unkompliziert durchführen. Hierfür steht die kostenlose Software IW-Elan zur Verfügung. Diese ist auf der Webseite www.iw-elan.de im Bereich „Software“ abrufbar oder als CD-ROM unter „Service“ bestellbar. Seit 2021 ist der Meldeprozess mit IW-Elan vereinfacht worden, sodass keine Unterschrift und kein Postversand mehr notwendig sind.
Sollten Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht erfüllen, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Höhe dieser Abgabe basiert auf der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote. Auch die Berechnung, ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt zu zahlen ist, kann mittels der IW-Elan-Software erfolgen.
Arbeitgeber, die sich über die Einstellung von schwerbehinderten Personen informieren möchten, können den Arbeitgeber-Service unter der Telefonnummer (08 00) 4 55 55 20 kontaktieren.BA