Bis zum 18- Lebensjahr heraufgesetzt

Ausweitung des Unterhaltsvorschusses am 1. Juli

22.06.2017 - 15:20

Kreis Mayen-Koblenz. Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Er hilft den Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Der Unterhaltsvorschuss unterstützt sie bisher allerdings nur maximal 72 Monate lang und bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Dies wird sich nun ab dem 1. Juli zugunsten Alleinerziehender und ihrer Kinder ändern. Kinder von null bis fünf Jahren erhalten 150 Euro monatlich, Kinder von sechs bis elf Jahren erhalten 201 Euro monatlich. Die Unterhaltsvorschussleistungen werden auch ergänzend gewährt, wenn also beispielsweise der nicht im Haushalt lebende Elternteil Unterhalt unterhalb des Unterhaltsvorschussbetrages zahlt oder für das Kind eine Halbwaisenrente unterhalb des Unterhaltsvorschussbetrages gewährt wird. Die Situation Alleinerziehender ist aber nicht nur in den Anfangsjahren oder bis zum 12. Geburtstag des Kindes besonders schwer. Vielmehr sind Alleinerziehende, die für ihre minderjährigen Kinder sowohl die Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsverantwortung als auch wegen ausbleibenden Unterhalts die Kosten für das Kind tragen müssen, dauerhaft besonders belastet. Um dieser Belastungssituation angemessen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber beschlossen, die Unterhaltsvorschussgewährung für Alleinerziehende auszuweiten und neu zu regeln, um sie und ihre Kinder besser zu unterstützen.


Die Neuregelungen


Die wesentlichen Neuregelungen sehen vor, die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr heraufzusetzen, den Anspruch in Höhe von 268 Euro monatlich für Kinder von 12 - 18 Jahren zu gewähren, wenn das Kind nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB-II) angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil neben dem SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Die bisher vorgegebene maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfällt. Es bleibt auch weiterhin bei der Regelung, dass ein verheirateter alleinerziehender Elternteil keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für sein Kind hat. Wer im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz lebt und ab dem 1. Juli zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, kann sich an die Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle über die auf der Homepage der Kreisverwaltung www.kvmyk.de angegebenen Kontaktadressen wenden. Die Ansprechpartner beraten gerne und senden Antragsunterlagen zeitnah zu. Die Jugendämter der Städte Andernach und Mayen verfügen über eigene Unterhaltsvorschussstellen. Insoweit richten Einwohner der Städte Andernach und Mayen ihre Fragen zum Thema Unterhaltsvorschussreform unmittelbar an die dortigen Unterhaltsvorschussstellen. Weitere Informationen zum Thema sind auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/ausweitung-des-unterhaltsvorschusses-/113572 zu finden. Pressemitteilung

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

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